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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB)

  1. Allgemeines
    Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschliesslich diese AGB zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Abnahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.
    Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berühren die Gültigkeit unserer übrigen AGB nicht. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Angebote und Auftragsannahme
    Unsere Angebote sind fei bleibend. Alle erteilten Aufträge werden erst rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
    Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferkonditionen ab Werk Reinach.
  3. Preise
    Unsere Preise sind anhand der heute bekannten Kosten (Produktionsanlagen, Löhne, gesetzliche Abgaben, etc.) kalkuliert und gelten ausschliesslich für die von uns angegebene Zeitdauer und Menge. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht inbegriffen und wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Anlieferung und Lagerung von Fremdmaterial
    Diese (Bulk, Verpackungsmaterial, etc.) hat auf EURO-Paletten (800x1200mm) fko. Reinach zu erfolgen. Die Lagerung erfolgt ausschliesslich auf Gefahr des Auftraggebers.
  5. Mengentoleranz
    Grundsätzlich sind wir berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wie halten uns an die geltenden Richtlinien.
  6. Qualitätstoleranz
    Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem Stand der Technik, im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen, sofern nicht im Einzelfall spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.
  7. Lieferfrist
    Wir sind bemüht, die bestellten Produkte/Dienstleistungen innert der vereinbarten Frist zu produzieren. Dies setzt voraus, dass sämtliche Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle von ihm zu schaffenden Voraussetzungen termingerecht erfüllt. Werden vom Besteller nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages verlangt, so behalten wir uns vor, die vereinbarte Lieferfrist zu verlängern.
  8. Zahlung
    Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Fakturen innerhalb von 30 Tagen netto ab Fakturadatum zur Zahlung fällig, und es werden keine Skontoabzüge anerkannt. Bei Zahlungsverzug verfällt auch ohne Mahnung ein Verzugszins gemäss Art. 104 des Schweizerischen Obligationenrechts.
    Jede Lieferung gilt hinsichtlich der Bezahlung als ein Geschäft für sich; der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Ansprüche auf Zahlung mit allfälligen Gegenansprüchen zu verrechnen.
  9. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt so lange unser Eigentum, bis der Besteller alle uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten erfüllt hat.
  10. Gewährleistung
    Wir leisten Gewähr für die zugesicherten Dienstleistungen. Jede weitergehende Gewährleistung wird wegbedungen.
    Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Produktehaftung trägt allein der Besteller. Mängelrügen entbinden den Besteller nicht von der Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen und dieser AGB.
  11. Besonderes
    Erfordert ein Produkt für sich oder gegenüber Menschen und Umwelt besondere Massnahmen in Handling, Lagerung oder Verarbeitung, hat der Lieferant dies unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Der Kunde liefert nur freigegebene, nicht unter Quarantäne stehende Produkte, soweit keine spezielle Vereinbarung besteht.
    Ohne anders lautende Vereinbarung ist unsere Qualitätskontrolle und IPC-Dokumentation massgebend. Muster werden dem Auftraggeber verrechnet.
    Für die Eignung des Verpackungsmaterials für ein bestimmtes Füllgut kann keine Haftung übernommen werden.
  12. Haftung
    Eine allfällige Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des von uns gelieferten mangelhaften Materials. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, auf Ersatz des indirekten Schadens oder Mängelfolgeschadens, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  13. Höhere Gewalt
    Alle ausserhalb unseres Einflusses und unserer Kontrolle liegenden Ereignisse und Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien uns von jeder Garantiehaftung und Lieferverpflichtung.
  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand / anwendbares Recht
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arlesheim. Es ist das materielle schweizerische Recht anwendbar unter Ausschluss völkerrechtlicher Verträge.